Allgemeine Geschäftsbedingungen PLCTRONIC s.r.o. (nachfolgend „AGB“ genannt)
I. Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser AGB versteht man unter:
- Lieferant: Handelsgesellschaft PLCTRONIC s.r.o., mit Sitz in Žabinská 24, 911 05 Trenčín, Ident.-Nr. 54 581 648,
- Kunde: jede natürliche Person – Unternehmer oder juristische Person, die am Kauf von Waren des Lieferanten und/oder an der Durchführung von Reparaturen durch den Lieferanten interessiert ist,
- Vertragspartei: Lieferant und/oder Kunde,
- Kaufvertrag: ein auf der Grundlage dieser AGB zwischen dem Lieferanten als Verkäufer und dem Kunden als Käufer geschlossener Kaufvertrag,
- Reparaturvertrag: ein auf der Grundlage dieser AGB zwischen dem Lieferanten als Reparatur durchführende Person und dem Kunden als Interessent an der Reparatur eines beschädigten Teiles (hergestellt vom Dritten) geschlossener Werkvertrag,
- Bestellung: eine schriftliche Bestellung des Kunden in elektronischer Form (E-Mail und/oder SMS-Nachricht) für den Kauf von Waren und/oder für eine Reparatur; die Bestellung stellt die Annahme des Preisangebots des Lieferanten dar,
- Lieferort: vom Kunden bestimmter Ort,
- Zeitpunkt der Lieferung: der Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch den Kunden und/oder den beauftragten Zulieferer,
- HGB: Gesetz Nr. 513/1991 Zb. (Slg.) Handelsgesetzbuch.
- Gegenstand dieser AGB ist die Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beim Abschluss von Kaufverträgen und/oder Reparaturverträgen sowie sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Beziehungen.
- Der Kunde erklärt, dass er sich mit diesen AGB ordnungsgemäß vertraut gemacht hat, sie versteht, sie akzeptiert und verpflichtet sich, diese zu befolgen und einzuhalten.
II. Kaufvertrag
- Gegenstand des Kaufvertrages ist die Verpflichtung des Lieferanten als Verkäufer, dem Kunden als Käufer die Waren zu liefern, deren Spezifikation in der Bestellung bzw. im Preisangebot des Lieferanten oder dessen Anhängen angegeben ist, und die Verpflichtung des Kunden, für die gelieferte Ware den Preis zu zahlen, dessen Höhe im Preisangebot bzw. dessen Anhängen angegeben ist. Gegenstand des Kaufvertrages ist ferner die Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
- Ein Kaufvertrag gilt als geschlossen, wenn die Bestellung an den Lieferanten übermittelt wird und der Kunde damit das Preisangebot des Lieferanten akzeptiert.
- Der Anspruch des Lieferanten auf die Zahlung des Kaufpreises für die Ware entsteht mit dem Tag der Lieferung; der Lieferant ist berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis zu verlangen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Ware mangelfrei zu liefern.
- Der Kunde erkennt an, dass es sich bei den vom Lieferanten gelieferten Waren um generalüberholte Waren handelt, wobei einige ihrer Komponenten durch kompatible Komponenten anderer Produkte ersetzt werden können.
- Der Kunde erkennt an, dass das ursprüngliche Typenschild auf der Ware durch eine neue Kennzeichnung ersetzt werden kann, die den tatsächlichen Eigenschaften der Ware entspricht.
- Der Lieferant gewährt dem Kunden eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten auf die Ware. Die Garantie erstreckt sich jedoch nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße Montage und/oder unsachgemäße Handhabung und/oder das Eindringen von Flüssigkeit in die Ware zurückzuführen sind. Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Montage und/oder Handhabung mit der Ware nur durch ausreichend fachlich qualifizierte Personen erfolgt.
- Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass die Ware bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten bleibt (Eigentumsrechtvorbehalt); das Eigentum an der Ware geht mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.
- Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass die Schadensgefahr an der Ware zum Zeitpunkt der Warenübernahme vom Lieferanten auf den Kunden übergeht.
III. Reparaturvertrag
- Gegenstand des Reparaturvertrags ist die Verpflichtung des Lieferanten, für den Kunden als Interessent an einer Reparatur die Reparatur eines beschädigten Teiles durchzuführen, dessen Spezifikation in der Bestellung bzw. im Preisangebot des Lieferanten oder dessen Anhängen angegeben ist, und die Verpflichtung des Kunden, die Vergütung zu zahlen, deren Höhe im Preisangebot bzw. dessen Anhängen angegeben ist. Gegenstand des Reparaturvertrages ist ferner die Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
- Ein Reparaturvertrag gilt als geschlossen, wenn die Bestellung an den Lieferanten übermittelt wird und der Kunde damit das Preisangebot des Lieferanten akzeptiert.
- Der Anspruch des Lieferanten auf die Zahlung der Vergütung für die Reparatur entsteht mit dem Tag der Übergabe des reparierten Teils an den Kunden; der Lieferant ist berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung auf die Vergütung zu verlangen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Reparatur so durchzuführen, dass das (reparierte) Teil bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.
- Der Kunde erkennt an, dass bei der Reparatur einige Komponenten des (reparierten) Teils durch kompatible Komponente anderer Produkte ersetzt werden können.
- Der Lieferant gewährt dem Kunden eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten auf die durchgeführte Reparatur. Die Garantie erstreckt sich jedoch nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße Montage und/oder unsachgemäße Handhabung und/oder das Eindringen von Flüssigkeit in das (reparierte) Teil zurückzuführen sind. Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Montage und/oder Handhabung mit dem (reparierten) Teil nur durch ausreichend fachlich qualifizierte Personen erfolgt.
IV. Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
- Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass für alle Rechtsbeziehungen zwischen ihnen die Rechtsordnung der Slowakischen Republik gilt, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich das HGB.
- Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass wenn der Kunde mit einer Zahlung an den Lieferanten in Verzug kommt, dann ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 0,05 % des Schuldbetrags für jeden Verzugstag zu zahlen.
- Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Kunde nicht berechtigt ist, seine Forderungen gegenüber dem Lieferanten einseitig aufzurechnen. Die Vertragsparteien haben ferner vereinbart, dass der Kunde nicht berechtigt ist, seine Forderungen gegenüber dem Lieferanten an Dritte abzutreten.
- Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen auf der Grundlage eines Kaufvertrages und/oder eines Reparaturvertrages gemäß diesen AGB und/oder zur Beilegung von zusammenhängenden Streitigkeiten das örtlich zuständige Gericht erster Instanz das Bezirksgericht in Trenčín ist.